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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,85032)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.08.2019 - L 8 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,85032)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. August 2019 - L 8 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,85032)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 8 SO 45/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Auf die Aufforderung des SG in der Eingangsverfügung vom 18.2.2016, die von der Klägerin in einem Eilverfahren ihres Lebensgefährten - das Verfahren betraf einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen als bewilligt (ca. 650, 00 EUR je Monat) und endete für diesen ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 4.2.2016 - S 5 SO 226/15 ER - Senatsbeschluss vom 7.4.2016 - L 8 SO 45/16 B ER -) - abweichend angegebene Adresse zu erklären, hat der Prozessbevollmächtigte die Anschrift der Klägerin unter Berufung auf ein Büroversehen klargestellt.

    Am 10.8.2016 ist beim SG ein Schreiben der Klägerin vom 9.8.2016 eingegangen, u.a. mit dem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7.4.2016 (- L 8 SO 45/16 B ER -) und eine mögliche Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie einer Kopie eines Rentenbescheides vom 4.8.2016.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG betreffend Rechtsstreite des (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin (- S 5 SO 200/16, L 8 SO 133/18 - noch anhängig; - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER - - S 5 SO 13/16 ER - - S 5 SO 173/16; L 8 SO 24/17 B - - S 5 SO 175/16 ER, L 8 SO 25/17 B ER - - S 5 SO 222/16 ER, L 8 SO 134/17 B ER - - S 5 SO 199/17 -) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 - soweit ersichtlich - keine gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts angestrengt hat, anders als ihr (ehemaliger) Lebensgefährte, für den sie als Verfahrensbevollmächtigte auftreten sollte (etwa in dem am 22.12.2015 beim SG eingeleiteten Eilverfahren - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER -).

    Insoweit finden sich in den beigezogenen Akten auch Hinweise, dass die Klägerin bei ihrer Vermieterin, Frau E., gelebt hat und diese ihren Lebensunterhalt sichergestellt hat (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 29.1.2016 in dem o.g. Verfahren, Bl. 46 der Prozessakte - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER -).

  • SG Osnabrück, 04.02.2016 - S 5 SO 226/15

    Antrag auf Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Auf die Aufforderung des SG in der Eingangsverfügung vom 18.2.2016, die von der Klägerin in einem Eilverfahren ihres Lebensgefährten - das Verfahren betraf einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen als bewilligt (ca. 650, 00 EUR je Monat) und endete für diesen ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 4.2.2016 - S 5 SO 226/15 ER - Senatsbeschluss vom 7.4.2016 - L 8 SO 45/16 B ER -) - abweichend angegebene Adresse zu erklären, hat der Prozessbevollmächtigte die Anschrift der Klägerin unter Berufung auf ein Büroversehen klargestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG betreffend Rechtsstreite des (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin (- S 5 SO 200/16, L 8 SO 133/18 - noch anhängig; - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER - - S 5 SO 13/16 ER - - S 5 SO 173/16; L 8 SO 24/17 B - - S 5 SO 175/16 ER, L 8 SO 25/17 B ER - - S 5 SO 222/16 ER, L 8 SO 134/17 B ER - - S 5 SO 199/17 -) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 - soweit ersichtlich - keine gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts angestrengt hat, anders als ihr (ehemaliger) Lebensgefährte, für den sie als Verfahrensbevollmächtigte auftreten sollte (etwa in dem am 22.12.2015 beim SG eingeleiteten Eilverfahren - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER -).

    Insoweit finden sich in den beigezogenen Akten auch Hinweise, dass die Klägerin bei ihrer Vermieterin, Frau E., gelebt hat und diese ihren Lebensunterhalt sichergestellt hat (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 29.1.2016 in dem o.g. Verfahren, Bl. 46 der Prozessakte - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER -).

  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Bei der fiktiven Klagerücknahme handelt es sich um eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse an einem Verfahren entfallen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Hinsichtlich des Gegenstandswertes ist dabei auf die ursprüngliche Klage abzustellen (BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris Rn.12).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Auch ohne angekündigten Klageantrag und ohne Vorliegen einer Klagebegründung betreffend den hier an sich verfolgten Leistungsanspruch der Klägerin bis zu ihrem (späteren) Vorbringen mit Schriftsatz vom 9.8.2016 ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. dazu etwa BSG, 24.3.2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rn. 10) davon auszugehen, dass von ihr mit der Anfechtung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 23.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2016 auch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII oder nach dem AsylbLG) für die Zeit ab März 2015 und damit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) begehrt werden.
  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    In materieller Hinsicht setzt jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 15 ff., 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - L 20 SO 431/17

    Gegenstand des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens nach einer sog. Fiktiven

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Eine eigene Entscheidung in der Sache, also über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2016 und den von der Klägerin geltend gemachten Leistungsanspruch, ist dem Berufungsgericht damit verwehrt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.5.2018 - L 20 SO 431/17 - juris Rn. 23; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 102 Rn. 100).
  • SG Osnabrück, 21.03.2017 - S 5 SO 222/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Bewilligung höherer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG betreffend Rechtsstreite des (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin (- S 5 SO 200/16, L 8 SO 133/18 - noch anhängig; - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER - - S 5 SO 13/16 ER - - S 5 SO 173/16; L 8 SO 24/17 B - - S 5 SO 175/16 ER, L 8 SO 25/17 B ER - - S 5 SO 222/16 ER, L 8 SO 134/17 B ER - - S 5 SO 199/17 -) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.
  • SG Osnabrück, 14.11.2016 - S 5 SO 175/16

    Ablehnung des Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG betreffend Rechtsstreite des (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin (- S 5 SO 200/16, L 8 SO 133/18 - noch anhängig; - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER - - S 5 SO 13/16 ER - - S 5 SO 173/16; L 8 SO 24/17 B - - S 5 SO 175/16 ER, L 8 SO 25/17 B ER - - S 5 SO 222/16 ER, L 8 SO 134/17 B ER - - S 5 SO 199/17 -) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2017 - L 8 SO 134/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG betreffend Rechtsstreite des (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin (- S 5 SO 200/16, L 8 SO 133/18 - noch anhängig; - S 5 SO 226/15 ER, L 8 SO 45/16 B ER - - S 5 SO 13/16 ER - - S 5 SO 173/16; L 8 SO 24/17 B - - S 5 SO 175/16 ER, L 8 SO 25/17 B ER - - S 5 SO 222/16 ER, L 8 SO 134/17 B ER - - S 5 SO 199/17 -) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2017 - L 8 SO 25/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 8 SO 24/17
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